Unsere Satzung

Unsere Satzung


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen: "Förderverein für einen Baby-Notarztwagen im Landkreis Esslingen e.V.".
(2)  Der Sitz des Vereins ist in 73773 Aichwald.
(3)  Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck ist die Anschaffung eines Baby-Notarztwagens. Der Baby-Notarztwagen wird zum Transport von akut und unerwartet in Geburtskliniken entbundenen Früh- und kranken Neugeborenen in das zuständige Perinatalzentrum (Klinik für Kinder und Jugendliche mit neonatologischem Level I entsprechend höchster Versorgungsstufe) eingesetzt. Auch für Verlegungsfahrten in spezialisierte Universitätskliniken und Maximalversorger ist der Einsatz sinnvoll. Durch einen schnellen Transport mit diesem Spezialfahrzeug, ähnlich eines Intensiv-Mobiles, soll eine zeitnahe Behandlung zur Erhaltung des Lebens erreicht werden.
(2) Darüber hinaus plant der Verein die Finanzierung für die Instandhaltung des Fahrzeuges und die Anschaffung von Geräten und Material die für Transporte von Früh- und Neugeborenen notwendig sind.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO .

 

§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person ab 16 Jahren werden, die seine Ziele unterstützen, sowie Firmen und juristische Personen.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
•    ordentliche Mitglieder
•    jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)
•    Firmen und juristische Personen
•    Ehrenmitglieder
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet das Präsidium.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch das Präsidium mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a.) der Präsident
b.) das Präsidium
c.) die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Präsident des Fördervereins
(1)  Der Präsident repräsentiert den Förderverein; er wird durch den Vizepräsidenten/in und/oder dem Schatzmeister/in vertreten.
(2)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der/die Vizepräsident/in und der/die Schatzmeister/in der Gesellschaft,
jeder von Ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten.
(3)  Der Präsident des Fördervereins ist Vorsitzender des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes. Er leitet die Mitgliederversammlung.
(4)  Er ist zuständig für alle Aufgaben und Entscheidungen nach § 8, Abs. 3.


§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 40% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlang wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Datum auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versamm¬ungen werden dem Mitglied spätestens 3 Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
(5) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von 2 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Präsidiums schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Präsidium noch einem vom Präsidium berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
•    Strategie und Aufgaben des Vereins
•    Beteiligungen
•    Aufnahmen von Darlehen
•    Beiträge
•    alle Geschäftsordnungen des Vereins
•    Satzungsänderungen
•    Auflösung des Vereins.
(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Die Mitgliederversammlung kann eine Versammlungs- und Wahlordnung (Geschäftsordnung) beschließen, die die Einzelheiten der Organisation und Verfahren der Versammlung und Wahlverfahren regelt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.
Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.
Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.


§ 9 Das Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus folgenden Mitgliedern:
a.) dem/der Präsidenten/in
b.) dem/des Vizepräsidenten/in
c.) dem/der zweiten Vizepräsidenten/in
d.) dem /der Schatzmeister(in)
e.) dem Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
f.) dem/der Mitgliederbeauftragten
g.) dem/der Schriftführer/in
h.) bis zu drei Beisitzern  
(2) die Geschäftsführung bzw. das geschäftsführende Präsidium besteht aus dem/der Präsidenten/in, den beiden Vizepräsidenten/in und dem/der Schatzmeister/in.
(3) das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Präsidiumsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben solange im Amt, bis ein neues Präsidiumsmitglied gewählt worden ist.
(4) Jedes Mitglied im Präsidium ist durch eine Einzelwahl zu wählen. Die Abstimmung darüber kann öffentlich erfolgen oder durch Antrag eines einzelnen Mitglieds als geheime Wahl erfolgen.  
(5) Dem/der Präsidenten/in obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(6) Das Präsidium kann für besondere Aufgaben einen oder mehrere Schirmherren/in zur Verfolgung der Ziele des Vereins ernennen.
(7) Sitzungen des Präsidiums finden auf Vorschlag der jeweiligen Präsidiumsmitglieder statt. Diese können auch online abgehalten werden.
(8) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Präsidiumssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.   
(9) Beschlüsse des Präsidiums können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online, per Fax oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und mindestens von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Präsidiums zu unterzeichnen.


§ 10 Satzungsänderungen
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese auf der Tagesordnung bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wird.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichtsbehörden, Gerichten oder dem Finanzamt aus formalen Gründen verlangt werden, kann das Präsidium / Präsident von sich aus vornehmen.


§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in der Mitgliederversammlung und in Präsidiumssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Präsidenten und von den Vizepräsidenten zu unterzeichnen.


§ 12 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, E-Mailadresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.


§13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an:

DRK-Rettungsdienst Esslingen-Nürtingen gGmbh
Hohes Gestade 14, 72622 Nürtingen
Registernummer Stuttgart HRB 225899
Finanzamt Nürtingen 74093/12462


die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.




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